Auswirkungen der Incoterms - zoll-export.de
EXPORTABWICKLUNG- UND ORGANISATION

Auswirkungen der Incoterms® 2020 auf die Zollprozesse

Ein erstes zollrechtliches Fazit nach der Einführung

Text: Holger Schmidbaur | Foto (Header): © H_Ko – stock.adobe.com

Die Incoterms® 2020 sind von allen Seiten mit großer Spannung erwartet worden. Bereits im Vorfeld gab es viele Spekulationen und vermeintliche „Insides aus dem Gremium“. Unter anderem konnte man immer wieder lesen, dass die in der Praxis so häufig angewandten Lieferbedingungen EXW und DDP gestrichen werden sollten. Auch wenn die Freude der Steuer- und Zollabteilungen darüber sehr groß war, da damit einige Probleme gelöst werden könnten, ist es anders gekommen, und es bleibt zollrechtlich nahezu beim Alten.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2020
Jetzt Leser werden

Mit viel Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen wurden sie angekündigt: die Incoterms® 2020. Im Vorfeld wurden viele Verbesserungen und mehr Klarheit versprochen. Dies auch deshalb, da es in der Praxis immer wieder zu unterschiedlichsten Auslegungen und Interpretationen gekommen ist.

Beispielsweise hatte ich den Fall einer Luftfrachtsendung aus Hongkong nach Europa mit einer namhaften Spedition. Im Auftrag waren auch Gefahrgüter enthalten. Mithin stellte sich dann die Frage, wer denn bei der Lieferbedingung FCA die Kosten für die notwendige Gefahrgutprüfung am Airport übernimmt.

Nachdem vertraglich vereinbart war, dass der Lieferant diese Kosten übernehmen würde, hat man aufgrund einer nicht näher spezifizierten lokalen Definition in Hongkong die Sendung in FOB umgewandelt, da nur bei dieser Lieferbedingung auch das Verladen auf das Transportmittel inkludiert sei und damit auch alle Kosten, die bis auf das Transportmittel entstehen, vom Verkäufer zu tragen sind. Wir müssen uns hierbei nicht über die Nichtanwendbarkeit von FOB bei einer Luftfracht zu unterhalten, jedoch verdeutlicht das Beispiel sehr gut, wie vielschichtig die Interpretationen sein können und welche Probleme im Alltag entstehen können, die sich dann wiederum auf Ihre Zoll- und Exportprozesse niederschlagen.

 

Grundsätzliches zu Lieferbedingungen

Lieferbedingungen sind privatrechtliche Regelungen und stehen unter dem Vorbehalt, dass abweichende zoll- bzw. außenwirtschaftsrechtliche Regelungen vorgehen. Dies ist für die Bestimmung des zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Ausführers häufig der Fall. Die Definition des Ausführers selbst, und damit rechtlich Verantwortlichen für den Export steht grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Disposition der Vertragsparteien.

Für die EU ist z.B. klar definiert, dass der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer derjenige ist, der den Ausfuhrvertrag mit seinem Vertragspartner im Ausland hält. Der zollrechtliche Ausführer wird zunächst nach dem Eigentum an der Ware und der daraus folgenden Befugnis, über die Verbringung zu bestimmen, definiert. Sofern Sie aus anderen Ländern exportieren, müssen Sie zudem die dort geltenden Exportvorschriften prüfen.

 

Lieferbedingungen 2020 im Überbblick

EXW
Ex Works/Ab Werk

FCA
Free Carrier/Frei Frachtführer

FAS
Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff

FOB
Free On Board/Frei an Bord

CFR
Cost and Freight/Kosten und Fracht

CIF
Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht

CPT
Carriage Paid To/Frachtfrei

CIP
Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert

DAP
Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort

DPU
Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen

DDP
Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

Sie werden die Änderung der Klausel DAT in DPU bereits wahrgenommen oder auch schon die ein oder andere interne Diskussion bestritten haben. Gleichwohl ist die Auswirkung der Klausel, also das zur Verfügungstellen der Ware im abgeladenen Zustand (delivered at place unloaded), im Vergleich zur Klausel DAP (delivered at place), die die Ware beispielsweise auf dem Auflieger zur Verfügung stellt, aus zollrechtlicher Sicht eher von untergeordneter Bedeutung.

Auch die Veränderung der Deckungsstufen der Lieferbedingungen CIP und CIF 2020 (CIP = Deckungsstufe A [All-Risk], CIF = Mindestdeckungsstufe C) spielen aus zollrechtlicher Sicht keine Rolle.

 

Training und Information über die Änderungen dennoch unabdingbar

Nachdem Sie sich als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin organisatorisch häufig in der Versandabteilung oder dem Order Management wiederfinden, ist das Wissen um die Auswirkungen der Änderungen und der Möglichkeiten (vgl. Abbildung 1), vertragliche Anpassungen treffen zu können, m. E. von höchster Bedeutung.

Die Notwendigkeit rührt daher, dass der Einkauf oder auch Ihre Rechtsabteilung, welche die Verträge und Vereinbarungen mit dem Kunden oder dem Lieferanten abschließt, zumeist ohne nennenswerte Kenntnisse sind.

Nachdem Sie zu den Kolleginnen und Kollegen zählen, die auf die korrekte Verwendung der Lieferbedingungen immer wieder hinweisen bzw. für Sie eine konsequente Einhaltung auch entscheidend für die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Zollanmeldungen ist, wird man Sie immer wieder kontaktieren und Ihnen eine „Beratung“ hinsichtlich der Verwendung der neuen Lieferbedingungen 2020 abverlangen.

Lassen Sie sich deshalb von einem zertifizierten Anbieter hinsichtlich der vertraglichen Risiken bzw. Verantwortungen der Klauseln schulen. Beziehen Sie in diese Schulung auch unbedingt die bereits genannten Abteilungen wie Einkauf, Rechtsabteilung, aber auch sehr gerne den Vertrieb mit ein.

 

Zusammenfall von Kosten- und Gefahrübergang

Beachten Sie, dass Sie vertraglich zwischen Einpunkt- und Zweipunktklauseln unterscheiden müssen. Bei Einpunktklauseln gehen Kosten und Gefahren gemeinsam am festgehaltenen Ort vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei Zweipunktklauseln fallen Lieferort und Bestimmungsort auseinander. Deshalb ist m. E. eine Harmonisierung auf Einpunktklauseln im Unternehmen anzustreben, die zudem bei allen Verkehrsträgern angewendet werden können.

Dies hat auch im Hinblick auf die Argumentation mit dem Kunden im Falle von DAP oder DPU die maximale und rechtlich zu bewältigende „Komfortzone“. Sofern der Kunde jedoch bessere Tarife ausgehandelt hat, ist er mit FCA ebenfalls gut beraten.

Die fünf grundsätzlichen Einpunktklauseln nach den Lieferbedingungen 2020 sind:

  • EXW
  • FCA
  • DAP
  • DPU
  • DDP

EXW allgemein
Der Lieferort ist hier der Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Klausel stellt eine Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Bei EXW ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware für die Ausfuhr freizumachen. Der Käufer muss die Ausfuhr- und Einfuhrformalitäten übernehmen.

Der Käufer hat bei EXW nur eine eingeschränkte Informationspflicht hinsichtlich der Ausfuhr gegenüber dem Verkäufer. Dies ist für Sie umsatzsteuerlich gefährlich, wenn Ihnen Belege über die erfolgte Ausfuhr der Ware fehlen und dadurch umsatzsteuerlich gar kein Ausfuhrgeschäft vorliegt. Damit fehlt Ihnen im schlimmsten Fall der Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung und damit im Fall der Prüfung droht die Nacherhebung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % des Entgelts.

EXW eignet sich deshalb primär für den nationalen Warenhandel und innerhalb des Binnenmarkts der EU.

Zollrechtliche Bedeutung von EXW in der Praxis
Die Ausfuhranmeldung ist vom Käufer abzugeben. Dies ist wegen einer fehlenden Registrierung (EORI-Nr.) in den seltensten Fällen möglich. Mit einem indirekten Stellvertreter könnte diese Problematik gelöst werden, ist aber in der Praxis nicht die Regel bzw. aufgrund der hohen Verantwortung steigen die Kosten unverhältnismäßig an. Häufig bedient man sich, entgegen der Bestimmungen, der EORI-Nr. des Versenders.

Exportkontrollrechtliche Bedeutung von EXW
Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Ausfuhrgenehmigungen durch den Käufer zu beantragen.

DDP allgemein
Der Lieferort ist identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschließen und die Ausfuhrformalitäten übernehmen. Auch werden i. d. R. entstehende Einfuhrabgaben (Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer) durch den Frachtführer an den Verkäufer verrechnet.

In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder die Diskussion über etwaige Klammerzusätze, wie unverzollt, unversteuert, geführt. Nachdem es sich bei den Lieferbedingungen um eine vertragliche Vereinbarung zweier Parteien handelt, kann diese natürlich getroffen werden. In der Praxis sind dann aber zwingend Regelungen zu treffen, die der Aufweichung der Standards entgegentreten. Beispielsweise müsste man sich dann darüber einig werden, wer im Empfangsland

  • die Zollabgaben bezahlt,
  • Gebühren für die Zollabfertigung übernimmt und
  • ggf. die Vorlageprovisionen an den Spediteur bezahlt.

Alleine schon wegen des dadurch entstehenden Zusatzaufwands ist nicht anzuraten, die offiziellen und allgemeingültigen Lieferbedingungen abzuändern.

Zollrechtliche Bedeutung von DDP in der Praxis
Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Sie der zollrechtliche Ausführer und müssen auch die Ausfuhranmeldung erstellen (oder in Ihrem Namen erstellen lassen). Zudem sind Sie für die Importzollanmeldung im Empfangsland verantwortlich. Dies stellt den umgekehrten Fall von EXW dar und führt zur gleichen Problematik.

Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass bei der Anwendung dieser Klausel der Frachtführer entstehende Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) an Sie zurück verrechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer können Sie ohne steuerliche Registrierung im Empfangsland nicht geltend machen, und es sind daher Kosten, die den Gewinn schmälern und die Marge drücken. Auch sollten diese zusätzlichen Kosten in die Kalkulation im Rahmen des Verkaufspreises mit einbezogen werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Verkäufer das zumeist nicht annähernd richtig einschätzen können.

Exportkontrollrechtliche Bedeutung von DDP
Vorbehaltlich vorrangiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften des Exportlands sind Ausfuhrgenehmigungen durch Sie zu beantragen.

Fazit – EXW und DDP
Nachdem nach wie vor die Problematik der Lieferbedingungen EXW und DDP besteht – auch wenn aufgrund vertraglicher Fixierung hier auch abweichende Regelungen getroffen werden könnten – ist nach meinem Dafürhalten immer noch von der Verwendung abzuraten.

Mit Hinblick auf die best practices über alle Branchen ist es deshalb auch nicht verwunderlich, dass die beiden Lieferbedingungen in den „Terms and Conditions“ der Großkonzerne kaum oder nur auf Einzelfälle beschränkt zu finden sind.

FCA/DAP bzw. DPU als Lösung
Der Lieferort ist bei FCA der Erfüllungsort (Einpunktklausel). Für den Lieferort kommen bei FCA zwei Varianten in Betracht:

  1. Lieferung beim Verkäufer: Der Verkäufer hat dabei die Beladung und die Ausfuhr der Ware vorzunehmen.
  2. Lieferung an einem anderen Ort (z. B. Frachtführer, Spediteur, Terminal): Der Verkäufer muss die Ware auf dem Beförderungsmittel entladebereit übergeben und hat auch die Ausfuhr zu übernehmen.

Bei beiden Varianten hat der Käufer den Beförderungsvertrag für den Haupttransport abzuschließen sowie die Kosten und Gefahren dafür zu tragen. Ebenso ist der Käufer für die Einfuhr der Ware im Empfangsland zuständig.

Bei DAP ist der Lieferort identisch mit dem Erfüllungsort (Einpunktklausel). Die Lieferpflicht des Verkäufers endet auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abschließen und die Ausfuhrformalitäten übernehmen, die Entladekosten aber nur, wenn diese im Beförderungsvertrag enthalten sind (DPU 2020 standardisiert diese). Der Käufer ist für die Einfuhr im Empfangsland verantwortlich.

 

Lieferbedingungen und die Feststellung des zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers

Durch die Möglichkeit, die Befugnis über die Verbringung zu übertragen, wurde eine große Flexibilität geschaffen, die Sie nutzen können. Diese Flexibilität wird auch im für 2020 aktualisierten Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen zum Ausdruck gebracht.

Im Rahmen des Hypes um die neuen Incoterms® 2020 können Sie diese Welle sehr gut nutzen, um Ihre Lieferprozesse auf neue Beine zu stellen und dabei gleich evtl. Risiken, die durch die rechtliche Veränderung der Ausführerdefinition entstanden sind, abzumildern.

Auch müssen Sie ggf. im Rahmen der Zollanmeldung auf das Auseinanderfallen des zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers mit der Codierung 3LLK hinweisen oder den Vertreter mit der Eintragung beauftragen.

Zur Verdeutlichung der Problematik und die aus der Wahl der Lieferbedingungen entstehenden Eingrenzung auf die Auswahlmöglichkeit Ihrer Flexibilität dienen die Abbildungen 2 bis 4. Dabei wollen wir auch gleich auf möglichen Auswirkungen in Bezug auf Risiken, das AGV und ggf. vertragliche Anpassungen bzw. die Notwendigkeit der 3LLK Codierung eingehen.

Beispiel-Abbildung 1:

  • Zollrechtlicher Ausführer: Sind in dem Fall Sie.
  • Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer: Sind in dem Fall Sie.
  • Abwicklung in ATLAS: wie bisher, keine Codierung 3LLK
  • Auswirkung auf die steuerfreie Ausfuhr/den AGV: keine, Sie erhalten das AGV als Anmelder
  • kritische Folgen (Haftung/Risiken): wie bisher
  • vertragliche Notwendigkeiten: keine

Beispiel-Abbildung 3:

  • Zollrechtlicher Ausführer: Ist der Frachtführer.
  • Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer: Ist der Frachtführer oder CH.
  • Abwicklung in ATLAS: keine Codierung 3LLK
  • Auswirkung auf die steuerfreie Ausfuhr/den AGV
    • Grundsätzlich übergeben Sie (korrekte Abwicklung der Lieferbedingung EXW) die Ware in DE, damit entsteht die Steuer i. H. v. 19 %.
    • Die bewegte Lieferung für die Steuerbefreiung folgt Ihrer Lieferung nach.
  • Kritische Folgen (Haftung/Risiken)
    • Drittländer oder Frachtführer haften nicht für die Exportkontrolle.
    • Sollte für Sie eine Zollanmeldung erstellt werden, wie kommen Sie an AGV?
    • Sie könnten – da der Frachtführer vermutlich auch nicht haften möchte – zoll- und außenwirtschaftsrechtlich haften.
  • Vertragliche Notwendigkeiten
    • keine EXW-Verträge mit Drittländern (Ausnahme die Inrechnungstellung der USt. wird vereinbart)
    • Sicherstellung, dass Sie nicht in der Zollanmeldung aufgeführt werden

Beispiel-Abbildung 3:

  • Zollrechtlicher Ausführer: Sind in dem Fall Sie
  • Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer: Sind in dem Fall Sie, ggf. auch CH.
  • Abwicklung in ATLAS: grundsätzlich keine Codierung 3LLK
  • Auswirkung auf die steuerfreie Ausfuhr/den AGV: keine, AGV geht an Sie.
  • Kritische Folgen (Haftung/Risiken)
    • vertragliche Klärung des Ausführers erforderlich
  • Vertragliche Notwendigkeiten
    • Absprache mit CH hinsichtlich der exportkontrollrechtlichen
      Ausfuhr

Beachten Sie bei der Überprüfung Ihrer Konstellationen auch, ob Ihre Ware bei einem Spediteur oder einem logistischen Hub zwischengelagert und/oder konsolidiert wird. Damit könnte eine (neue) Zollanmeldung nötig werden, die aufgrund des Verlade- und Verpackungsorts i. d. R. nicht durch Sie abgegeben werden kann.

Mithin müssten Sie diese Zollanmeldung auch auf Korrektheit kontrollieren – Sie wollen schließlich wissen, welche Zollanmeldungen und Details der Spediteur in Ihrem Namen für Sie abgibt.

Informieren Sie auch zwingend Ihre Verkäufer über diese Konstellationen
Aus Erfahrung kann ich Ihnen nur wärmstens ans Herz legen, auch Ihre Verkäufer eingehend zu schulen. Die Praxis zeigt, dass Verkäufer dazu tendieren, Vereinbarungen einzugehen, und dann oft geneigt sind, „alles Mögliche“ zu versprechen, ohne deren Auswirkungen zu kennen.

Insbesondere bei der Übernahme etwaiger zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Konsequenzen sollten Sie zum Schutz der Firma sofort proaktiv einschreiten und die Folgen aufzeigen.

Prozessdefinition und Vertragsgestaltung bzw. Angebotserstellung
Zur Vorbeugung und Absicherung etwaiger Abweichungen sollten Sie beim Prozess einer Kundenneuanlage und der dabei definierten Standardlieferbedingung mit von der Partie sein. Abweichungen dürfen nur nach Zustimmung durch Sie und die Rechtsabteilung erfolgen. Auch darf der Zugriff auf die Stammdaten nicht für jedermann zugänglich und änderbar sein.

Zudem bietet es sich an, mit fest definierten Standardverträgen oder Angeboten, in denen fest definierte Lieferbedingungen und die daraus notwendigen Schlussfolgerungen fest hinterlegt sind, zu arbeiten. Damit muss ein „findiger Verkäufer“ zu Ihnen kommen, um die Anpassung auch genehmigen zu lassen.

 

Fazit

Die Lieferbedingungen 2020 sind aus Sicht der Klarheit und Vereinfachung im Hinblick auf die Auslegung im Rahmen von Verpflichtungen und Risiken einhelliger Meinung nach, ein guter Wurf.

Die für die Zoll- und Steuerwelt erhoffte Lösung des leidigen EXW und DDP-Problems wurden nicht beseitigt. Sie werden also weiterhin intern für die Anwendung von FCA statt EXW kämpfen müssen.

Sofern Sie mit der neu geschaffenen DPU-Regel au fgrund des Abladens im Empfangsland nicht immens profitieren sollten, kann nach meinem Dafürhalten ein schneller Wechsel aus zoll- und exportkontrollrechtlicher Sicht erst einmal ausbleiben.

Der Wechsel hin zu den Lieferbedingungen 2020 ergibt sich mit neuen Angeboten bzw. der Aktualisierung der Rahmenverträge mithin nahezu automatisch.

Nutzen Sie, wie schon angedeutet, die Gunst der Stunde, um Ihre Geschäftsprozesse unter dem Deckmantel der Lieferbedingungen 2020 hinsichtlich der Neudefinition des Ausführerbegriffs rechtssicherer zu gestalten.

Der Autor

Holger Schmidbaur verhilft global agierenden Unternehmen mit Schulungen und Prozessgestaltungen zu kostenbewussten und digitalen Prozessen rund um die Themen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts.

JETZT ABONNENT WERDEN UND KEINE AUSGABE VERPASSEN:

ZOLL.EXPORT

Die Zeitschrift für Verantwortliche
in der Zoll- und Exportabwicklung