Handels- und Kooperationsabkommen - zoll-export.de
EXPORTABWICKLUNG UND -ORGANISATION

Brexit: Das Handels- und Kooperationsabkommen TCA in der Praxis

Präferenznachweise, Ursprungszeugnisse und Co.

Text: Stefan Schuchardt | Foto (Header): © engel – stock.adobe.com

Pünktlich zum 01.01.2021 ist das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten. Geregelt wird insbesondere der präferenzielle Warenverkehr zwischen den beiden Parteien. Der folgende Artikel beschreibt die Handhabung des neuen Abkommens mit dessen präferenziellen Ursprungsregeln und Nachweispflichten und zeigt auch Besonderheiten auf.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2021
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Das neue Handels- und Kooperationsabkommen TCA (Trade and Cooperation Agreement) gilt für den präferenziellen Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (auch für Guernsey, Jersey und die Isle of Man), nicht jedoch für Nordirland, nicht für Gibraltar und nicht für die britischen überseeischen Länder und Gebiete.

 

Das Handels- und Kooperationsabkommen TCA ist ebenfalls nicht anwendbar für den präferenziellen Warenverkehr der EU mit anderen Partnerstaaten wie beispielsweise der Schweiz. Waren mit Präferenzursprung im Vereinigten Königreich können damit also mit Zollpräferenzen vom Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden. Sobald sich diese Waren jedoch in der EU im zollrechtlich freien Verkehr befinden und von der EU in einen der anderen Partnerstaaten (mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält) exportiert werden soll, ist in diesen Ländern auf das GB-Erzeugnis der dort anwendbare Drittlandzoll abzuführen – GB-Erzeugnisse sind folglich keine EU-Ursprungserzeugnisse mehr.

Materielles Recht: Wann ist ein Erzeugnis eine präferenzielle Ursprungsware

Zunächst müssen Sie prüfen, inwiefern Erzeugnisse als „präferenzielle Ursprungsware“ im Sinne des Handels- und Kooperationsabkommens gelten. Die Systematik des Abkommens folgt hier dem bekannten „Dreiklang“:

  • Vollständige Gewinnung und Herstellung,
  • Systemimmanenz (Herstellung ausschließlich mit nachgewiesener Ursprungsware der jeweiligen Vertragspartei) oder
  • Einhaltung der Regeln aus der Verarbeitungsliste, sog. „erzeugnisspezifische Ursprungsregeln“.

Voraussetzung ist grundsätzlich das Überschreiten der sog. „Minimalbehandlungen“, im Handels- und Kooperationsabkommen mit „unzureichende Produktion“ übersetzt. Es handelt sich dabei um einen abschließenden Katalog von Behandlungen, die nicht genügen, um  eine ausreichende Be- und Verarbeitung zu begründen.

Auch im Abkommen mit dem Vereinigten Königreich gilt jedoch die Gesamtbetrachtungsweise. Demnach führt der gesamte Herstellungsprozess die Ware wenigstens in einem Bearbeitungsschritt in der EU aus. Dabei muss dieser Schritt mehr als einer Minimalbehandlung entsprechen. Dies kann in irgendeinem der beteiligten Unternehmen in der EU zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen, der Wertanteil des betreffenden Vormaterials ist dabei unerheblich. Der Nachweis erfolgt mit einer Lieferantenerklärung.

 

Verarbeitungsliste

Die Verarbeitungsregeln selbst finden Sie seit dem 01.02.2021 in der Datenbank www.wup.zoll.de. Im Abkommenstext hat die Verarbeitungsliste nur zwei Spalten, in der Datenbank „WuP Online“ ist die Darstellung der Verarbeitungsliste aus technischen Gründen jedoch wie üblich mit vier Spalten. Grundsätzlich finden die nachstehend aufgeführten Verarbeitungsregeln nur auf die verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Anwendung.

  • Als Verarbeitungsregeln kommen in Betracht: Änderung der zolltariflichen Einreihung in verschiedenen Ebenen wie folgt: „CC“ bedeutet „Change in Chapter“, also eine Änderung des Kapitels durch die Be- und Verarbeitung; „CTH“ bedeutet „Change in Tariff Heading“, also Positionswechsel („4-Steller“) und „CTSH“ bedeutet „Change in Tariff Sub-Heading“, also Änderung der 6-stelligen Unterposition.
  • Herstellungsverfahren: Bemerkung 5 beinhaltet verschiedene Herstellungsverfahren mit deren Definitionen, z. B. „biotechnisches Verfahren“ oder „Destillieren“. Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn Sie eine der Alternativen erfüllen.
  • Wertregeln: Definitionen und weitere Einzelheiten zur Berechnung finden sich in Bemerkung 4 des Abkommens. Maßgebende Bestandteile sind die Begriffe „EXW“ (entspricht dem „Ab-Werk-Preis“ in den klassischen Freihandelsabkommen), „MaxNOM“ (ist der Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft – „maximum value of nonoriginating materials“, ausgedrückt in Prozent vom EXW und schließlich „VNM“ (ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft).

Hinweis: Abweichend von den bekannten Freihandelsabkommen dürfen Sie den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auch mit gewogenen Durchschnittspreisen oder mit einer anderen, nach allgemeinen Buchführungsgrundsätzen anerkannten Methode zur Bestandsbewertung ermitteln. In der Praxis rate ich jedoch davon ab.

Hinweis: Bei Verpackungen unterscheidet man hinsichtlich „Versandverpackungen“ und „Verpackungen für den Einzelverkauf“. Während für Versandverpackungen bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses unerheblich ist, müssen Sie diese für Verpackungen für den Einzelverkauf bei der Ermittlung der Wertregeln berücksichtigen. Anhand der nachfolgenden Beispiele können Sie verschiedene Verarbeitungsregeln prüfen.

Beispiel 1

Für einen Kompressor der HS-Pos. 8414 30 kämen zwei alternative Listenregeln in Betracht (siehe Verarbeitungsregeln unten):

  • Regel 1: CTSH = Unterpositionswechsel
  • Regel 2: MaxNOM 50 % EXW = Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft („maximum value of non-originating materials”)

Anhand einer beispielhaften Präferenzkalkulation (siehe Tabelle Seite 10) sollen Sie im Folgenden die Einhaltung der beiden Verarbeitungsregeln prüfen:

Prüfung der Regel Nr. 1:
Unterpositionswechsel liegt für sämtliche VoU vor (bei den Kompressorenteilen aus den USA wechselt die Unterposition von 841490 zu 841430).

Fazit: EU-Präferenzursprung für den Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich gegeben.

Prüfung der Regel Nr. 2:
Anteil der VoU am EXW-Preis wie folgt

MaxNOM = VNM / EXW = 1.990 € / 4.400 € = 45,22 %

Fazit: Der Anteil der Vormaterialien ohne EU-Präferenzursprung ist niedriger als 50 % des EXW-Preises der Ausfuhrware, und damit wäre EU-Präferenzursprung für den Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich gegeben.

Beispiel 2

Im Fall der Verarbeitungsregel für eine „sonstige Ware aus Eisen und Stahl“ werden Edelstahlblechzuschnitte mit chinesischem Ursprung (HS-Pos. 7220) in einem Unternehmen gestanzt, entgratet und gelasert und zu einer „sonstigen Ware aus Eisen und Stahl“ der HS-Pos. 7326 verarbeitet. Das Vormaterial ohne Präferenzursprungseigenschaft wechselt die Position von 7220 in 7326, damit wird die Regel „CTH“ erfüllt.

Beispiel 3

Hierbei erfolgt die Zubereitung von Bindemitteln aus verschiedenen Vormaterialien ohne nachgewiesenen EU-Präferenzursprung in Gießereiformen. Neben den bereits bekannten Regeln „CTSH“ und „MaxNOM 50 % (EXW)“ kommt alternativ auch die Anwendung einer sog. „erzeugnisspezifischen Ursprungsregel“ in Betracht.

Wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig zu erfüllen sind, wird dies durch ein „und“ gekennzeichnet. Da in der Abbildung zwischen „CTSH“ und den spezifischen Herstellungsverfahren kein „und“ aufgeführt ist, gelten diese alternativ (also „oder“).

 

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Zuge des Handels- und Kooperationsabkommens

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge, Bedienungsanleitungen und sonstiges Informationsmaterial haben dieselbe Ursprungseigenschaft wie das Erzeugnis, mit dem sie ausgeführt werden, wenn diese für das Erzeugnis üblich sind und gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht und mit diesem geliefert, aber nicht getrennt in Rechnung gestellt werden. Bei einer Wertregel müssen Sie diese mit in die Kalkulation einbeziehen.

 

Kumulierung

Das Abkommen sieht auch bilaterale Kumulierungen vor. Die eingeschränkte bilaterale Kumulierung  bedeutet, dass das Abkommen die Erzeugnisse mit nachgewiesenem Präferenzursprung einer Partei bei der Herstellung in der anderen Partei als Vormaterial mit Präferenzursprung betrachtet.

Die vollständige bilaterale Kumulierung bedeutet hingegen, dass auch Vormaterialien ohne Präferenzursprung einer Partei Berücksichtigung erfahren. Dies gilt, wenn Sie die einzelnen Fertigungsschritte nachweisen können.

 

Rückwaren gemäß dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen

Rückwaren sind Waren, die der Versender aus dem Zollgebiet der Union ausführt und innerhalb von drei Jahren in unverändertem Zustand wiedereinführt. Die Einfuhr ist zollfrei möglich. Auch für Waren, die der Versender nach einer Ausbesserung / Reparatur in der jeweils anderen Vertragspartei wiedereinführt, erhebt der Zoll – ungeachtet ihres Ursprungs – keine Zölle.

 

Formelles Recht: die „Erklärung zum Ursprung“ oder Antrag mit der „Gewissheit des Einführers“

Sobald Sie für ein Erzeugnis die oben beschriebenen Verarbeitungsregeln einhalten, gilt dieses als präferenzielle Ursprungsware für den Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich. Somit können Sie einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellen. Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor:

  • Abgabe einer „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) (auch für „Mehrfachsendungen“ möglich) oder
  • Antrag mit der Gewissheit des Einführers

 

Exkurs: „Gewissheit des Einführers“

Die sog. „Gewissheit des Einführers“ stützt sich auf belastbare Informationen der Einfuhrpartei, dass die ausgeführten Waren einen Präferenzursprung haben. Dies wäre der Fall, wenn die einführende und die ausführende Partei über einen gemeinsamen elektronischen Zugriff auf die jeweiligen Präferenzkalkulationen und andere Daten verbunden wären. Denkbar wäre auch eine „vollständige Gewinnung und Herstellung“ beispielsweise bei geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei oder Bergbau. Aus diesem Grund ist ein Antrag mit der „Gewissheit des Einführers“ in den meisten Fällen nicht sinnvoll.

Hinzu kommt, dass der Einführer nur dann mit Zollpräferenz einführen kann, wenn dieser die für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft erforderlichen Informationen tatsächlich zur Verfügung stellen kann. Kann der Einführer den Nachweis nicht erbringen, ist die Einfuhr mit dem „normalen“ Zollsatz für Drittländer zu verzollen – eine spätere Präferenzbehandlung oder eine Erstattung ist nicht möglich.

 

Erklärung zum Ursprung (EzU)

Der „Normalfall“ ist daher die präferenzberechtigte Einfuhr mit einer „Erklärung zum Ursprung“. Diese sollten Sie im genauen Wortlaut beispielsweise auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier ausfertigen. Dabei sind die Ursprungserzeugnisse so genau zu beschreiben, dass der Zoll diese identifizieren kann. Grundsätzlich ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU verantwortlich und haftet auch dafür.

Hinweis: Wird die komplette EzU handschriftlich erstellt, so müssen Sie diese mit Tinte (!!!) und in Druckschrift ausfertigen.

Unter Ziffer (1) ist es möglich, eine EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse (Erzeugnisse haben Ursprungseigenschaft unter denselben Umständen erworben) abzugeben. Bei der Einfuhr in die EU gilt diese EzU für einen Gültigkeitszeitraum von maximal zwölf Monaten. Die Produktbeschreibung der Erzeugnisse muss dabei so genau sein, dass diese auch bei den Folgesendungen eindeutig zuzuordnen ist. Dies erfolgt zum Beispiel mit Typbezeichnungen und / oder Artikelnummern. In der Praxis haben EzU für Mehrfachsendungen nur eine geringe Bedeutung.

Unter Fußnote (2) können Sie eine „Ausführer-Referenznummer“ angeben. Dies ist für Ausfuhren aus der EU immer dann erforderlich, wenn der Wert der Präferenz ursprungswaren 6.000 Euro überschreitet. In diesem Fall ist die REX-Nummer des „registrierten Ausführers“ anzugeben.

 

Exkurs: Der registrierte Ausführer „REX“

Eine Registrierung als registrierter Ausführer (REX) ist in der EU schon seit 2017 möglich und hat erstmals mit der Einführung des Freihandelsabkommens „CETA“ mit Kanada breitere Aufmerksamkeit erhalten. Im Gegensatz zur Bewilligung des ermächtigten Ausführers handelt es sich beim REX-System um eine einfache Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank.

Für die Registrierung ist ein schriftlicher Antrag (Formblatt 0442, herunterzuladen unter www.zoll.de) bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Relevant ist dabei der Bezirk, in dem der Antragsteller seine präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Je nach Aufkommen liegt die Bearbeitungszeit für die Registrierung zwischen 10 und 20 Tagen.

Unter Fußnote (3) geben Sie den präferenziellen Ursprung des Erzeugnisses – je nach Verkehrsrichtung – entweder mit „Europäische Union“ oder mit „United Kingdom“ an.

Die unter Fußnote (4) erforderlichen Angaben zu Datum und Ort können entfallen, wenn diese im Dokument an anderer Stelle enthalten sind. Zusätzlich ist in der EzU der Name des Ausführers anzugeben. Unterschriften und Firmenstempel hingegen sind nicht erforderlich.

Förmliche Präferenznachweise sind im Abkommen nicht vorgesehen, und auch hinsichtlich des Zeitpunkts der EzU gibt es keine Festlegungen. Insofern wäre es auch möglich, dass Sie eine EzU erst nach der Einfuhr vorlegen. Wenngleich die Präferenzbehandlung grundsätzlich unmittelbar bei der Zollanmeldung für die Überlassung zum freien Verkehr zu beantragen ist, wäre eine (nachträgliche) Präferenzbehandlung in der EU auch spätestens drei Jahre nach der Einfuhr im Rahmen eines Erstattungsverfahrens möglich.

Hat die Zollbehörde einer Einfuhrvertragspartei Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Präferenzursprungs, so kann diese innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der Präferenzbehandlung ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

 

Lieferantenerklärungen (LE) für Lieferungen innerhalb der EU

Für die Lieferungen von präferenziellen Ursprungswaren innerhalb der EU greifen Exporteure wie üblich auf das System der „Lieferantenerklärungen (LE)“ und „Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE)“ zurück. Angeben können Sie neben dem präferenziellen Ursprungsland, z. B. „Europäische Union“, immer auch sämtliche präferenzbegünstigten Partnerstaaten. Folgende Bezeichnungen sind in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für das Vereinigte Königreich zulässig:

  • die Angabe des ISO-Alpha-2-Ländercodes „GB“
  • „Vereinigtes Königreich“ oder „United Kingdom“ oder die Bezeichnung in einer anderen zulässigen EU-Amtssprache
  • Großbritannien“ oder „Great Britain“ oder die Bezeichnung in einer anderen zulässigen EU-Amtssprache

Hinweis: Angaben wie „England“ sind nicht zulässig.

Da die EU das Handels- und Kooperationsabkommen erst am 31.12.2020 im Amtsblatt veröffentlicht hat, lagen zum Beginn der vorläufigen Anwendbarkeit seit dem 01.01.2021 keine Lieferantenerklärungen mit der Nennung von „GB“ als präferenzberechtigtem Partnerstaat vor. Damit wäre besonders bei Handelswaren eine präferenzberechtigte Ausfuhr ohne entsprechendes Vorpapier nicht möglich. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission mit der DVO (EU) 2020/2254 vom 29.12.2020 eine befristete Ausnahmeregelung geschaffen. Demnach ist es bis zum 31.12.2021 zu lässig, dass Ausführer Erklärungen zum Ursprung auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten abgeben, wenn diese die betreffenden Lieferantenerklärungen nachträglich vorlegen können. Hat der Ausführer diese LE bis zum 01.01.2022 nicht in seinem Besitz, muss er dem Einführer dies spätestens am 31.01.2022 mitteilen.

Dennoch ist der Ausführer für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der von ihm abgegebenen EzU verantwortlich. Selbst wenn er diese später zurückzieht, sind eventuelle Schadensersatzansprüche des Einführers für im Nachhinein zu entrichtende Zölle denkbar.

 

Fazit zum Handels- und Kooperationsabkommen

Das neue Präferenzabkommen ist gut zu handhaben, und bei vielen Erzeugnissen sind die präferenziellen Ursprungsregeln – verglichen mit anderen bestehenden Abkommen – eher großzügig bemessen. Im Verlauf des aktuellen Jahres dürften auch zunehmend aktualisierte LE mit Nennung des Partnerlandes GB vorliegen.

Der Autor

Stefan Schuchardt ist Inhaber der auf Export und Zoll spezialisierten Beratungsfirma Contradius. Er verfügt über Exporterfahrung in über 30 Ländern und langjährige Führungspraxis im internationalen Investitionsgütergeschäft. Seine praktische und beratende Tätigkeit wird durch bundesweite Exportseminare in namhaften Unternehmen sowie bei IHKs und in Verbänden abgerundet.

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