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Endlich die passende Incoterms® 2020-Klausel finden: Der Incoterms® 2020 Digital Guide von ICC Germany und Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Text | Foto (Header): Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Incoterms® (International Commercial Terms) der International Chamber of Commerce sind als global gültiger Standard für Lieferbedingungen fester Bestandteil von gut 90 Prozent aller internationalen B2B-Kaufverträge. Die Klauseln enthalten viele wichtige Regelungen, auf die es im Rahmen von Lieferbeziehungen ankommt, zum Beispiel den Gefahrübergang und den Lieferort, die Transportkosten und das Transportrisiko sowie die Pflicht zur Transportversicherung zwischen Käufer und Verkäufer. Doch die Erfahrung zeigt, dass Unternehmen die Auswahl der richtigen Incoterms®-Klausel oftmals nicht leicht fällt und auch die Einbeziehung der ausgewählten Klausel nicht selten nur unzureichend erfolgt. Dabei sind sich die Vertragsparteien nicht immer bewusst, welche erheblichen Risiken eine unachtsame Verwendung der Incoterms® mit sich bringen kann.
Welche Klausel ist die Richtige?
Die Incoterms®-Klauseln regeln verschiedenste Aspekte der Lieferbeziehung. Die Wahl der passenden Incoterms®-Klausel beeinflusst das Vertragsverhältnis also maßgeblich. Trotzdem werden Klauseln häufig ohne Bedacht verwendet, da es einfacher scheint, dieselbe Klausel „wie immer“ zu vereinbaren oder einfach die vom Vertragspartner vorgeschlagene Klausel zu akzeptieren. Eine falsche Klausel kann zu Missverständnissen und Streit zwischen den Parteien führen, erhebliche Haftungsrisiken verursachen und im schlimmsten Fall sogar die Undurchführbarkeit des Vertrags insgesamt nach sich ziehen.
Beispielsweise verpflichtet die Klausel DDP den Verkäufer, neben der Ausfuhr- auch die Einfuhrfreimachung im Land des Käufers zu besorgen. Dies wird dem Verkäufer indes regelmäßig nicht möglich sein, da die Einfuhrfreimachung einen Sitz im Zielland voraussetzt. Der Verkäufer müsste also einen Vertreter mit der Freimachung beauftragen und kann schlimmstenfalls die Einfuhr gänzlich nicht durchführen. Darüber hinaus führen die Klauseln DDP und EXW, die einer Partei Ausfuhr und Einfuhr zuweisen, zu einer Verteilung der Steuerlasten (auch innerhalb der EU), die die Parteien bei Vertragsschluss ggf. nicht berücksichtigt haben.
Ein weiteres Beispiel ist der Gerichtsstand. Dieser richtet sich unter anderem nach dem Erfüllungsort, also dem Ort, an dem die Lieferpflicht erfüllt wird, der wiederum durch die Incoterms® festgelegt wird. Das heißt, je nachdem welche Klausel vereinbart wird, kann sich auch der Ort verändern, an dem die Vertragsparteien ihre Ansprüche durchsetzen wollen.
Ist Gegenstand des Kaufvertrags der Transport von Containerwaren per Schiff, ist regelmäßig von den Klauseln FOB, CFR, CIF und unter Umständen auch FAS abzuraten. Im Rahmen des Containertransports ist es in aller Regel erforderlich, dass die Ware an einem Containerterminal übergeben wird. Die Pflicht des Verkäufers ist indes erst erfüllt, wenn die Ware auf dem, oder im Falle der Klausel FAS, am Schiff ist. Das heißt, der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für alle Schäden, die nach Übergabe am Containerterminal entstanden sind, ohne selbst Einfluss auf die Handhabung der Ware zu haben.
Dies sind nur einige Beispiele, die aber sehr klar vor Augen führen, dass die Wahl einer falschen Incoterms®-Klausel erhebliche Risiken für die Parteien birgt. Die Parteien sind deshalb also gut beraten, die verwendete Klausel auf das individuelle Vertragsverhältnis abzustimmen und so Risiken zu vermeiden.
Wie beziehe ich die Klausel richtig ein?
Haben die Parteien eine passende Klausel ausgewählt, muss diese noch ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen werden. Auch hieran scheitert es häufig, selbst bei erfahrenen Geschäftsleuten. Um Missverständnisse zu vermeiden ist zunächst die ausgewählte Incoterms®-Klausel unter Angabe des Jahres zu vereinbaren, in dem die betreffenden Incoterms® veröffentlicht wurden (Beispiel: „FCA Incoterms® 2020“). Im Zweifel empfiehlt es sich auch zu vereinbaren, in welcher Sprache die Incoterms® gelten sollen, da andernfalls ggf. die englische Sprachfassung heranzuziehen ist.
Ferner ist es essentiell, dass die Vertragsparteien den Lieferort – also den Ort, an dem der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt – und den Bestimmungsort – also den Ort, an den die Ware bestimmungsgemäß gelangen soll – so präzise wie möglich benennen. Am Lieferort geht die Gefahr der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes der Ware auf den Käufer über. Je unpräziser der Lieferort also gefasst wird, desto eher geht die Gefahr auf den Käufer über. „FCA Incoterms® 2020 (Germany)“, „FCA Incoterms® 2020 (Hamburg Port)“ und „FCA Incoterms® 2020 (Hamburg Port, [Name of the Vessel])” mögen aus Sicht der Parteien bei Vertragsschluss zunächst dasselbe beschreiben. Kommt es zu einem Verlust oder der Beschädigung der Ware, kann die genaue Formulierung aber einen wesentlichen Unterschied machen. Denn auch das Containerterminal gehört zum Lieferort „Hamburg Port“, aber nicht zum Lieferort „Hamburg Port, [Name of the Vessel]“.
Die Vertragsparteien sollten auch darauf achten, dass sie bei der Einbeziehung der gewählten Incoterms®-Klausel widersprüchliche Regelungen vermeiden. Häufig werden einzelne Gesichtspunkte, die in den Incoterms® geregelt sind, im Vertrag zwischen den Parteien noch einmal gesondert geregelt, ohne dass sich die Parteien bewusst sind, dass sie damit von den Incoterms® abweichen. Beispielsweise vereinbaren Parteien zwar die Klausel DDP, bestimmen aber entweder ausdrücklich oder durch ihr einvernehmliches Verhalten, dass der Käufer die Einfuhrfreimachung besorgen soll. Abgesehen davon, dass hier eine andere Klausel passender wäre, haben die Parteien hierdurch die Frage eröffnet, ob der Käufer abweichend von der Klausel DDP nunmehr auch die Kosten und Zölle tragen soll oder ob es bei der Kostenverteilung der Incoterms® bleibt.
Endlich Unterstützung!
Diese Beispiele zeigen deutlich, dass es bei der Vereinbarung der Incoterms®-Regeln schnell zu Fehlern kommen kann und diese Fehler dann erhebliches Konfliktpotential für die neue Geschäftsbeziehung bedeuten können. Trotz der bestehenden Risiken zeigt die Praxis, dass nur etwa 15 %[1] der Vertragsparteien tatsächlich die für sie passende Incoterms®-Klausel vereinbaren. Die restlichen Anwender machen sich entweder keine Gedanken über die verwendete Klausel oder nutzen eine unpassende Klausel. In beiden Fällen kommt es offenkundig zu einem Widerspruch zwischen dem, was gewollt ist, und dem, was die Incoterms®-Klausel tatsächlich beinhaltet. Zu noch mehr Widersprüchlichkeiten kommt es dadurch, dass die Vertragspartner – selbst wenn sie die für sie passende Incoterms®-Klausel identifiziert haben – die ausgewählte Klausel häufig nicht richtig in den Vertrag einbeziehen.
Um Verkäufer und Käufer bei der Auswahl der richtigen Incoterms® 2020-Klausel für ihren Kaufvertrag zu unterstützen, haben die Experten der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der ICC Germany den Incoterms® 2020 Digital Guide entwickelt. Das kostenfreie Online-Tool hilft Unternehmen schnell und unkompliziert, anhand weniger Fragen eine Incoterms® 2020-Klausel zu finden, die für sie passend sein könnte. Bei Bedarf unterstützt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft durch ein maßgeschneidertes Leistungsportfolio dabei, die richtige Klausel zu finden, diese rechtssicher in den Vertrag einzubeziehen, die Klausel präzise zu modifizieren und optimal auf den Vertrag und sonstige Vertragsbeziehungen der Parteien abzustimmen.
Den Incoterms® 2020 Digital Guide finden Sie hier: https://www.luther-lawfirm.com/kompetenzen/beratungsfelder/detail/incotermsr2020-digital-guide.
Ihre Ansprechpartner
Dr. Christoph von Burgsdorff, LL.M (Essex)
Partner und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
christoph.von.burgsdorff@luther-lawfirm.com
Telefon +49 40 18067 12179
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Robert Burkert
Rechtsanwalt
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Mobil +49 152 016 14837
[1] Der Wert ist nicht das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage. Es handelt sich um die Auswertung von Angaben, die 1.200 Nutzer des Incoterms® 2020 Digital Guides gemacht haben.