Mit Einführung der sog. „Quick Fixes“ zum 01.01.2020 in deutsches Recht gelten neue Regeln für bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmern.
Je nachdem, um welchen Ursprung es sich handelt oder welcher Ursprung im internationalen Handel gefordert wird, müssen teilweise unterschiedliche Definitionen oder rechtliche Grundlagen angewendet werden.
Wird eine Ware in ein Drittland exportiert, muss sie beim zuständigen Zollamt über das Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) zur Ausfuhr vom Ausführer/Anmelder angemeldet werden.
Im Dezember wurden die sog. „Quick-Fixes“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese führen zu wesentlichen Neuerungen in der umsatzsteuerlichen Behandlung insbesondere des grenzüberschreitenden Warengeschäfts.
Das Audit wurde in einwandfreier Haltung absolviert, die Bewilligung hängt gerahmt an der Wand, der Chef strahlt zufrieden, und nun können wir uns wieder vermeintlich wichtigeren Aufgaben zuwenden.