Nachhaltigkeit im Außenhandel: Sorgfaltspflichten, Sanktionen und Verbote - zoll-export.de
EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT

Nachhaltigkeit im Außenhandel

Sorgfaltspflichten, Sanktionen und Verbote

Text: Nicola Bernard | Foto (Header): © vchalup – stock.adobe.com

Die Europäische Kommission veröffentlichte im November 2019 den sog. „Green Deal“. Damit wurde das „Engagement der Kommission bei der Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen“ bekräftigt. Für eine grundlegende Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit ist der Green Deal richtungsweisend.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2024
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Mit der Empfehlung des „Green Deal“ durch die EU-Kommission an den EU-Rat und die nachfolgende Weiterleitung an das EU-Parlament ergingen richtungsweisende Verordnungen, die direkt auf das Tagesgeschäft international agierender Unternehmen aus Handel, Produktion und Logistik durchschlagen. Denn Verordnungen bedürfen keiner Umsetzung in nationale Gesetze, da sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, d.h., Wirtschaftsbeteiligte sind sofort weisungsgebunden. Die drei derzeit wichtigsten Regelungen und Verordnungen sind:

  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG als nationales Pendant in Ergänzung zum SCDDA – SupplyChain Due Diligence Act (COM (2022) 71, final vom 23.02.2022
  • Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) vom 10.05.2023
  • Die „Entwaldungs-Verordnung“ vom 31.05.2023

 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Die EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten wird in Deutschland umgesetzt durch das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, dem sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Das LkSG verpflichtet betroffene Organisationen, ihre unmittelbaren sowie auch indirekten Lieferanten auf die Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen hin zu überprüfen. Ein wesentlicher Aspekt liegt im Verbot von Kinderarbeit und ist dem besonderen Schutz von „Schutzbefohlenen“ gewidmet, ein weiterer gilt dem Klima- und Umweltschutz.

Betroffene Unternehmen
Das Sorgfaltspflichtengesetz wird in Deutschland schrittweise nach Unternehmensgröße ausgerollt. Davon betroffen sind aktuell Unternehmen, die

  • Ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben (auch internationale Unternehmen)
  • Seit Januar 2024 werden Unternehmen mit mehr als 1.000 (bisher 3.000) Mitarbeitenden in die Pflicht genommen (inkl. ins Ausland entsendete, erfasste Arbeitnehmer).

Pflichten für betroffene Unternehmen

  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3)
  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
  • Etablierung von Präventivmaßnahmen im eigenen Unternehmen und bei direkten Lieferanten (§ 6 Abs. 1 und 4)
  • ggf. Umsetzung von Gegenmaßnahmen bei Verstößen (§ 7 Abs. 1–3)
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9)
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Ab. 2)
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1) sowie jährliche Berichterstattung (§ 10 Abs. 2)

Folgende Strafen bei Unterlassung

  • Nach nationalem Recht können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Das Bußgeld kann bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 100.000 Euro nach § 24 betragen. Darüber hinaus drohen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für drei Jahre sowie ein Reputationsverlust für das jeweilige betroffene Unternehmen.
  • Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro und können mit einem Bußgeld von bis zu 8 Mio. Euro belegt werden
  • Die Höhe des Zwangsgeldes nach §23 im Verwaltungszwangsverfahren der zuständigen Behörde beträgt abweichend von den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50.000 Euro.

Auswirkungen auf nicht-verpflichtete Unternehmen
Während „verpflichtete Unternehmen“ zur Sorgfalt im eigenen Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette verpflichtet sind, Meldungen einzureichen, leisten „nicht-verpflichtete Unternehmen“ Unterstützung. Das bedeutet, dass sie bei der Risikoanalyse, Präventions- und/oder Abhilfemaßnahmen mitwirken und Unterstützung bei der Umsetzung des Beschwerdeverfahrens leisten. Sie sind weder verpflichtet, Berichte gegenüber der Öffentlichkeit oder Behörden zu erstatten, noch tragen sie das Risiko von Sanktionen oder haben eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit.

Meldebehörde
Die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Meldebehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Seine Aufgaben sind:

  • zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
  • die Durchführung von Kontrollen
  • Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
  • die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern

Darüber hinaus unterstützt das BAFA die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten und stellt dafür ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung.

 

Der CO2-Grenzenausgleichsmechanismus (CBAM)

Vor dem Hintergrund des Europäischen Klimagesetzes wurde die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems Mitte Mai 2023 beschlossen. Das System CBAM soll dabei helfen, die im Klimagesetz angestrebte Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.

So funktioniert CBAM
Die Idee hinter dem System besteht darin, die Treibhausgasemissionen von Waren, die in das Zollgebiet der EU gelangen, zu berücksichtigen und zielt darauf ab, diese langfristig zu senken. Dadurch soll die Praxis bekämpft werden, dass Unternehmen in Ländern mit niedrigen Klimaschutzanforderungen produzieren lassen und so den globalen CO2-Ausstoß erhöhen. Durch diesen Mechanismus soll ein CO2-Preis für die mit der Herstellung im Drittland verbundenen Treibhausgasemissionen ermittelt werden. Dabei sollen sowohl die >direkten als auch die >indirekten Emissionen berücksichtigt werden.

Betroffene Warengruppen
Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 sind dies Waren aus: Zement, Eisen, Stahl, Düngemitteln, Aluminium, Strom und Chemikalien.

Die entsprechenden KN-Codes können in Anhang I der Verordnung eingesehen werden. Ebenso davon betroffen sind Veredelungserzeugnisse aus den genannten Waren in Anhang II. Folgende Beispiele sollen es verdeutlichen:

  1. Aus dem Bereich Eisen und Stahlwaren soll verdeutlicht werden, dass es nicht – wie vermeintlich angenommen – um Rohstahlwaren wie Coils handelt: Code 7318 – Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.
  2. Aus dem Bereich Aluminium: Code 7614 – Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik.
  3. Aus dem Bereich Chemikalien: Code 2804 1000 – Wasserstoff.

Ergibt die Prüfung, dass im letzten Quartal 2023 Warenerzeugnisse mit Ursprung im Drittland in die EU eingeführt wurden und stimmen diese mit den in Anhang I genannten KN-Codes überein, ist der Einführer dieser Waren berichtspflichtig. Der Ursprung von Drittlandserzeugnissen muss gemäß den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung beurteilt werden.

CBAM ersetzt Emissionszertifikate
Um den Ausstoß von Treibhausgasen innerhalb der EU zu senken, werden Emissionszertifikate ausgegeben. Bis2026 soll dieses System durch CBAM ersetzt werden. Unternehmen sind dann verpflichtet, beim Import von Waren in die EU CBAM-Zertifikate zu erwerben.

National zuständige Behörden
In der Bundesrepublik sind der deutsche Zoll und die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig.

Die Zukunft
Die „CBAM-Zertifikate“ sollen wöchentlich von nationalen zuständigen Behörden zum EUA-Preis (EU-Allowance-Emissionsberechtigung) verkauft werden. Gleichzeitig soll die kostenlose Zuteilung für die betroffenen Produkte ab 2026 jährlich um zehn Prozentpunkte abgesenkt werden. Dieser Mechanismus soll die bisherigen Instrumente zum Schutz vor Carbon Leakage schrittweise ersetzen. Über die Einbeziehung indirekter Emissionen, die mit dem Wärme- oder Strombezug aus anderen Anlagen verbunden sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Von 2023 bis 2026 ist eine Übergangsphase geplant, in der keine Abgabe, sondern lediglich eine Berichtspflicht über die herstellungsbedingten direkten und indirekten Emissionen besteht. Danach darf die Ware nur vom „zugelassenen CBAM-Anmelder“ eingeführt werden, der sich zuvor im CBAM-Register registriert hat. Für nicht registrierte Unternehmen wird es nach Ablauf der Übergangsfrist teuer. Die Prüfung wird künftig durch die Zollverwaltung erfolgen.

Die Registrierung
Der Zugang zum CBAM-Übergangsregister erfolgt über das „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Voraussetzungen für den Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer und damit für die Durchführung der Registrierung sind ein Geschäftskundenkonto im Zollportal und ein ELSTER-Konto auf Grundlage der Steuernummer Ihres Unternehmens – mit ELSTER-Zertifikat oder alternativ mit einer Online-Ausweisfunktion (siehe Checkliste).

Berichtspflicht
Mit der Durchführungsverordnung VO (EU) 2023/1773 hat die EU-Kommission die Berichtspflicht für die im Übergangszeitraum geltenden Regelungen veröffentlicht. Darin sind ebenso Sanktionen (Art. 16) aufgeführt.

Der Bericht ist quartalsweise zu führen. Anhang I der Verordnung enthält nähere Angaben zu den Inhalten des Berichts. Dabei ist zunächst die Menge der eingeführten Waren in MWh (bei Strom) bzw. in t (bei anderen Waren) pro Warenart unter Angabe des jeweiligen KN-Codes anzugeben. Für Waren mit grauen Emissionen müssen weitere Angaben gemacht werden. Dazu gehören u. a.:

  • tatsächliche graue Emissionen in t CO2-Emissionen pro t je Warenart
  • gesamte indirekte Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind
  • Angaben zum Ursprungsland, zur Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, sowie zu den verwendeten Produktionswegen
  • Angabe zum CO2-Preis, der im Ursprungsland gezahlt wurde

Die Anforderungen zeigen, dass es ohne die Mithilfe des Herstellers im Drittland unmöglich ist, die geforderten Angaben zu liefern. Um der Schwierigkeit der Beschaffung von Daten beim Hersteller entgegenzuwirken, wurde die Kommission gerecht und räumt anfangs einem die Möglichkeit ein, mit Standardwerten zu arbeiten.

Ausnahmen
Von der Einfuhr-Meldepflicht sind folgende Waren befreit:

  • Waren des persönlichen Reisegepäcks bei Ankunft aus einem Drittland mit einem Wert bis 150 Euro, ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren
  • Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (Art.1 Nr.49 VO (EU) 2015/2446)
  • Waren mit Ursprung in den EFTA-Staaten
  • Waren, für die die Zollbefreiung (VO (EG) 1186/2009) Anwendung findet
  • Wareneinfuhr mit Bestimmung in besonderen Zollverfahren des UZK (Art. 226 ff. VO (EU) 952/2013)

Sanktionen

  • Artikel 26 der CBAM-Verordnung regelt die Sanktionen. Schlagworte wie „verhältnismäßig“ und „wirksam“ werden hier vorzugsweise verwendet.
  • Den CBAM-Anmeldern, die nicht bis zum 31.05. eines jeden Jahres die korrekte Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben, werden Sanktionen auferlegt. Diese Sanktionen entsprechen der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sieht u.a. Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung für jede von der Anlage ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 Euro vor. Für nicht gemeldete Emissionen bei Wareneinfuhr beträgt die Sanktion zwischen 10 und 50 €/t (Art. 16 DVO 2023/1773). Diese erhöht sich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

Übergangszeitraum bis Ende 2025
Bis die neue Verordnung im vollen Umfang gilt, ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 gelten bestimmte Berichtspflichten für Einführer.

Die „Entwaldungsverordnung“

Die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Verordnung [EU] 2023/1115) wurde Anfang Juni 2023 veröffentlicht und wird zum 30.12.2024 in Kraft treten. Welche Unternehmen davon betroffen sind und welcher Handlungsbedarf entsteht, fassen wir für Sie hier kurz zusammen.

Von der sog. Entwaldungsverordnung sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die mit einem oder mehreren der folgenden Rohstoffe handeln, diese herstellen oder diese in die oder aus der EU ein- bzw. ausführen: Holz, Kaffee, Soja, Kakao, Kaffee, Rinder, Ölpalmen, Kautschuk, Erzeugnisse aus den genannten Rohstoffen, die in Anhang I der Verordnung gelistet sind.

Das Entwaldungsgesetz befasst sich nicht nur mit Erzeugnissen der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe. Einige Schlüsselwörter, die in diesem Zusammenhang mit dem Gesetz stehen: Leder, Schokolade, Ölsäure, Treibriemen, Luftreifen, Sojaöle, Bücher, Möbel, Holzwaren wie Teile von Möbeln bis hin zu vorgefertigten Gebäuden aus Holz. Für die Gewinnung der genannten Rohstoffe werden große Waldflächen weltweit gerodet und zu landwirtschaftlichen Flächen umfunktioniert. Dieser Entwicklung möchte man nun mit der Entwaldungsverordnung entgegenwirken. Ab Inkrafttreten der Verordnung müssen die Erzeugnisse >entwaldungsfrei sein.

Dokumentationspflicht
Mit der Verordnung kommen auf betroffene Unternehmen einige Pflichten zu. So müssen sie Informationen, Unterlagen und Daten sammeln, um zu belegen, dass relevante Erzeugnisse den Anforderungen entsprechen. Daran schließt sich eine Risikobewertung an. Nur wenn kein oder ein zu vernachlässigendes Risiko für die Verletzung der Anforderungen besteht, darf mit dem Erzeugnis gehandelt werden.

Zur Sorgfaltspflicht gehört darüber hinaus die jährliche Kontrolle dieser Informationen. Die Kontrollbehörde für die Bundesrepublik wird noch bestimmt. Für kleine und mittelständische Unternehmen sind Vereinfachungen vorgesehen.

Sanktionen
Artikel 25 der Verordnung beschreibt Folgendes dazu:

  • Geldstrafen vom mindesten 4 % des jährlichen Unionsumsatzes
  • Beschlagnahme der Ware
  • Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer und/oder Händler mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat
  • Entzug öffentlicher Aufträge
  • vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr der relevanten Erzeugnisse
  • Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht

Überprüfung
Spätestens am 30.06.2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten.

Ausblick
Durchsetzung der Nachhaltigkeitsverpflichtung künftig auch in Freihandelsabkommen:

Die Europäische Union hat die Verhandlungen über ein umfassendes Handelsabkommen mit Neuseeland am 30.06.2022 abgeschlossen. Es wurde am 09.07.2023 dem Rat zur Zustimmung vorgetragen und könnte Mitte des Jahres 2024 in Kraft treten; die Gegenzeichnung steht noch aus.

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland ist das erste Abkommen, in dem der neue Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung vollumfänglich zum Tragen kommt. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden auch umweltverträgliche Waren und Dienstleistungen liberalisiert. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen grundlegende arbeitsrechtliche Prinzipien oder gegen das Übereinkommen von Paris sieht das Freihandelsabkommen als letztes Mittel Sanktionen vor.

Eine Zusammenstellung aller Textquellen, weiterführende Links und Hilfen finden Sie auf den Seiten 34 sowie 38/39.

Die Autorin

Nicola Bernard ist Inhaberin des gleichnamigen Servicebüros für Außenhandelslogistik (AEO-F Zertifizierung seit 08/2009).

Tel.: 0821 455142 0
E-Mail: zoll@nicola-bernard.de
www.nicola-bernard.de

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