Praxisreihe:ATLAS-Ausfuhr - zoll-export.de
EXPORTABWICKLUNG UND -ORGRANISATION

Praxisreihe: ATLAS-Ausfuhr

Die 10 häufigsten Fehler und Anwendungstipps

Text: Daniela Staudinger | Foto (Header): © bnenin – stock.adobe.com

Wird eine Ware in ein Drittland exportiert, muss sie beim zuständigen Zollamt über das Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) zur Ausfuhr vom Ausführer/Anmelder angemeldet werden. Die Krux beim Ausfüllen ist allerdings, die Zollregeln zu kennen und einzuhalten. Getreu dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“ finden Sie in diesem Artikel Beispielfälle und die passenden Tipps, wie Sie die Sendung schnellstmöglich beim Zoll anmelden.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2019
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Vorab zur Erinnerung, weshalb beim Zoll überhaupt eine Ausfuhranmeldung gemacht werden muss:

In Deutschland ist laut § 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Güterverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei – selbstverständlich unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. Vergleicht man diese Regelung z. B. mit den USA, stellt man sehr schnell fest, dass es dort – unabhängig von der aktuellen politischen Lage – ein Privileg ist, etwas exportieren zu dürfen.

Dieser „Vertrauensvorschuss“ gegenüber der deutschen Wirtschaft wird jedoch durch die deutsche Zollverwaltung überprüft. Anhand von ATLAS haben die Zollbehörden die Möglichkeit, eine angemessene, gezielte und wirkungsvolle Risikoanalyse durchzuführen und die Einhaltung von handelspolitischen Maßnahmen (z. B. Embargos, Verbote und Beschränkungen) zu kontrollieren.

Vielen ATLAS-Ausfuhr-Nutzern ist nach wie vor nicht bekannt, dass zwischen ihnen und dem Zoll noch eine Kontrollinstanz liegt – weitläufig bezeichnet als „ATLAS-Server“. Dieser Server prüft vorab die eingegebenen Daten anhand der beim Zoll hinterlegten Daten ab (Plausibilitätsprüfung, z. B. die EORI-Nummer). Stimmen diese nicht überein, wird die Ausfuhranmeldung mit einer Fehlermeldung an den Ausführer/Anmelder zurückgewiesen.

Und in genau dieser Situation waren Sie vielleicht auch schon und dachten sich: „Was will der Zoll von mir?“ Um die manchmal nicht ganz so verständlichen Formulierungen bei ATLAS nachvollziehen zu können, habe ich Ihnen eine „Übersetzung“ zu den zehn häufigsten ATLAS-Fehlermeldungen aus dem Alltag zusammengestellt.

 

1. Fall: Bezugsnummer und Kennnummer der Sendung

Herr Bauer ist neu in der Zollabteilung und soll eine Ausfuhranmeldung machen. Da ihm hier noch Schulungen fehlen, mangelt es an Fachkenntnissen bei der ATLAS-Ausfuhr, was bereits bei den ersten Eingabefeldern „Bezugsnummer“ und „Kennnummer der Sendung“ deutlich wird.

„Das fängt ja schon gut an“, ärgert sich Herr Bauer.

So wie Herrn Bauer geht es vielen Ausführern/Anmeldern, und viele wissen nicht, was in die Felder eingetragen werden muss. Bei genauem Lesen der Feldbezeichnung erkennt man es aber: In beiden Feldern ist eine Nummer anzugeben, die einen eindeutigen Bezug oder eine eindeutige Kennung zur Sendung hat.

Übersetzt heißt das für Herrn Bauer, dass er am besten in beide Felder die Rechnungs- oder Lieferscheinnummer einträgt. Diese Papiere liegen i. d. R. der Sendung bei und erfüllen die Anforderungen.

 

2. Fall: Wahl der Beteiligtenkonstellation

Die Firma von Frau Sommer hat einen Gabelstapler nach Norwegen verkauft. Dieser wird von einer Spedition direkt zum Käufer transportiert, und deshalb macht sich Frau Sommer an die Eingabe der Ausfuhranmeldung. Bei der Beteiligtenkonstellation gerät sie allerdings ins Stocken und fragt sich: „Ist die Spedition jetzt der Subunternehmer?“

Da Frau Sommer mit dieser Frage nicht alleine ist, hier kurz zusammengefasst, welche Beteiligten es bei einer Standard-Ausfuhr gibt:

  • Ausführer ist i. d. R. derjenige, der über die Ware verfügungsberechtigt ist und der das Verbringen in ein Drittland veranlasst. Meistens liegt ein Verkauf vor.
  • Anmelder ist derjenige, der die Ware bei der Zollstelle zur Ausfuhr anmeldet. Der Ausführer kann gleichzeitig der Anmelder sein und als solcher die Ausfuhranmeldung beim Zoll einreichen.
  • Subunternehmer ist der Vorlieferant, welcher im Auftrag des Ausführers das Verbringen veranlasst. Er kann als direkter oder indirekter Vertreter des Ausführers/Anmelders die Ausfuhranmeldung beim Zoll abgeben.
  • Vertreter ist derjenige, der die direkte Vertretung des Anmelders übernimmt und für ihn die Ausfuhranmeldung beim Zoll abgibt.
  • Empfänger ist derjenige, der die Ware in Empfang nimmt – an den sie geliefert wird. Es ist möglich, dass es unterschiedliche Rechnungs- und Lieferadressen bei einem Vorgang gibt. In die Ausfuhranmeldung muss immer der Warenempfänger eingetragen werden.

Für Frau Sommer ist jetzt klar, dass ihre Firma als Verkäufer gleichzeitig der Ausführer und Anmelder ist – sie selbst meldet die Ausfuhr ohne Vertretung direkt beim Zoll an. Der norwegische Käufer ist der Warenempfänger, und die Spedition, die die Ware transportiert, ist nur ein Dienstleister und hat mit der Ausstellung der Zollpapiere nichts zu tun.

Bei der Beteiligtenkonstellation in ATLAS entscheidet sich Frau Sommer richtigerweise für: 0000 = Anmelder ist Ausführer. Anmelder lässt sich nicht direkt vertreten. Ausführer beauftragt keinen Subunternehmer.

 

3. Fall: ZA-Bewilligung umfasst nicht die Warennummer

Der Lkw steht zwar schon da, aber ohne die Ausfuhranmeldung für den Export der handelsüblichen Computer (Warennummer 8471 4100) nach Bosnien-Herzegowina darf die Ware nicht den Hof verlassen. Frau Wagner meldet wie immer über das vereinfachte Zollverfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“ die Sendung an. Prompt wird die Ausfuhranmeldung vom ATLAS-Server mit folgender Meldung abgewiesen:

Die Bewilligung ZA umfasst nicht die Warenummer „8471 4100“.

„Aber die Ware muss doch schnellstmöglich zum Kunden!“, denkt sich Frau Wagner. Fieberhaft überlegt sie, welche Alternative sie hat.

Die Lösung ist ganz einfach: Sie wählt eine andere Variante der Zollanmeldung (Feld „Art der Anmeldung/Überführung“).

Diese beiden Möglichkeiten hat sie:

  • Die Sendung wird als vollständige Ausfuhranmeldung im zweistufigen Normalverfahren angemeldet. Das heißt: Die Ware samt den Begleitpapieren wird beim Zoll (Ausfuhrzollstelle) vorgeführt/gestellt und der Spediteur erhält dort die Überlassung/das Ausfuhrbegleitdokument (ABD).

oder

  • Die Sendung wird als vollständige Ausfuhranmeldung im zweistufigen Normalverfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes angemeldet. Das heißt: Die Ware bleibt auf dem Firmengelände stehen, der Ausführer/Anmelder räumt dem Zoll ein Zeitfenster (mindestens eine Stunde) ein, in dem die Ware durch den Zoll vor Ort gesichtet werden kann, und die Überlassung folgt nach Ablauf der Gestellungsfrist. Wichtig hierbei: Die Ausfuhr muss spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss am Tag vor Beginn des Verpackens abgegeben werden.

Frau Wagner entscheidet sich für die erste Variante und schickt den Spediteur mit der Statusmeldung des Vorgangs zum Zollamt, um dort die Güterbeschau durchführen zu lassen. Somit ist zumindest diese Exportsendung abgefertigt. Allerdings hat sie von ihrem Verkauf erfahren, dass es künftig regelmäßig Sendungen mit dieser Warennummer geben wird. Deshalb wird sie sich die ZA-Bewilligung beim Hauptzollamt schriftlich um die Warennummer erweitern lassen.

 

4. Fall: Zuständigkeit der Dienststelle

Herr Meier ist Exportsachbearbeiter bei einer Firma in München. Bei der anstehenden Exportsendung steht die Ware allerdings in Nürnberg. Herr Meier meldet deshalb die Ausfuhranmeldung im zweistufigen Normalverfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes beim Zoll in Nürnberg an.

Da die Arbeit getan ist, holt er sich erst mal einen Kaffee. Anschließend prüft Herr Meier, ob die Ausfuhranmeldung zollseitig angenommen wurde, und muss feststellen, dass diese durch den ATLAS-Server abgewiesen wurde mit der Meldung:

Es besteht keine Zuständigkeit der Dienststelle (Ausfuhrzollstelle) für die Ausfuhranmeldung und ein Vermerk zur Ausnahme wurde nicht eingetragen.

„Was ist denn jetzt passiert?“, denkt sich Herr Meier. Als Mitarbeiter der Exportabteilung muss ihm bekannt sein, dass jedes Unternehmen durch die EORI-Nummer und die Postleitzahl einem bestimmten Zollamt zugeteilt und ausschließlich dieses zuständig ist. Deshalb kann eine Firma aus München nicht bei irgendeiner Ausfuhrzollstelle in Deutschland anmelden.

Damit Herr Meier doch noch zu seiner Gestellung in Nürnberg kommt, muss er Folgendes tun: Er ruft beim Zollamt in München an und sagt, dass die Ware der Sendung in Nürnberg steht und er dort gestellen möchte. Im Normalfall bekommt er die Genehmigung des Zolls und trägt in der Ausfuhranmeldung einen Vermerk über die Genehmigung ein.

 

5. Fall: Ausgangszollstelle und die Rolle EXT

Frau Schubert hat eine Sendung im „ZA-Verfahren“ für die Schweiz angemeldet. Bei der Ausfuhrzollstelle trägt sie ihr gewohntes Augsburger Zollamt (DE007401) ein. Bei der vorgesehenen Ausgangszollstelle trägt sie das Zollamt Friedrichshafen (DE009402) in die Ausfuhranmeldung ein – „Liegt ja am Bodensee“, denkt sie und erinnert sich an ihren dortigen schönen Sommerurlaub.

Allerdings wird sie durch die Plausibilitätsprüfung von ATLAS unsanft aus ihren Träumen gerissen, denn die Ausfuhranmeldung wird abgewiesen mit dem Vermerk:

Für zweistufige Verfahren muss vorgesehene Ausgangszollstelle „DE009402“ die Rolle „EXT“ haben.

„Die Rolle EXT …“, grübelt Frau Schubert, „was heißt das?“. Sie kramt in ihren alten Seminarunterlagen und findet eine Information dazu, dass es die unterschiedlichsten Arten von Zollstellen gibt und jede ein bestimmtes Merkmal/eine bestimmte Rolle trägt.

Bei der Ausfuhranmeldung sind es tatsächlich nur zwei Arten von Zollstellen, die infrage kommen:

  • die Ausfuhrzollstelle (Rolle EXP) – ein Binnenzollamt in Deutschland (hier hin fährt man z. B. zum Abstempeln der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1)
  • die Ausgangszollstelle (Rolle EXT) – ein Zollamt der EU, an dem die Ware die EU verlässt (z. B. das Zollamt Weil am Rhein/Grenzübergang Deutschland – Schweiz oder das Zollamt am Flughafen Frankfurt a. M./Grenzübergang bei Luftfrachtsendungen)

„Doch woher bekomme ich die Nummer der Ausgangszollstelle?“, fragt sich Frau Schubert. Nach einem erneuten Blick in die Unterlagen findet sie zwei Hinweise:

  1. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Spediteur, welcher Grenzübergang angefahren wird.
  2. Suchen Sie in der internationalen Datenbank der EU nach der Zolldienststelle mit ihrer jeweiligen Rolle.

Diese Datenbank ruft Frau Schubert unter folgendem Link auf: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_search_home.jsp?Lang=de

Anschließend sucht sie per „Land“ mit den Angaben „Deutschland“, „Baden-Württemberg“, „Friedrichshafen“, „Binnenschiff“ (der Lkw überquert per Fähre den Bodensee) und hakt ausschließlich die Rolle „EXT – Ausgangszollstelle“ an. Die Datenbank zeigt ihr nun das Zollamt „Abfertigungsstelle Friedrichshafen-Fähre“ mit der Referenznummer „DE009420“ als Treffer an. Diese Nummer trägt sie in ihre Ausfuhranmeldung ein und erhält dadurch die Überlassung.

 

6. Fall: Warenbeschreibung unvollständig

Der Autoverkäufer Peter Müller hat einen gebrauchten Kleinwagen nach Weißrussland verkauft. Er meldet den Pkw bei seiner Ausfuhranmeldung mit der von der Software hinterlegten Warenbeschreibung an und wartet auf die Überlassung. Die Warenbeschreibung lautet:

„Pkws, Kombis, Rennwagen und Wohnmobile, hauptsächl. zur Personenbeförderung, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3 bis 2500 cm3, gebraucht.“

Nach einer kurzen Wartezeit aktualisiert Herr Müller seinen Vorgang und stellt fest, dass er abgelehnt wurde. Er greift zum Hörer und telefoniert mit seinem Zollamt.

Der Zollbeamte klärt ihn darüber auf, dass die Ware etwas näher beschrieben sein muss.

„Soll ich jetzt ergänzen, dass der Pkw vier Räder und ein Lenkrad hat?“, denkt er sich verärgert. Diese Info braucht der Zoll natürlich nicht, aber anhand der eingetragenen Warenbeschreibung muss der Zollbeamte auf die Warennummer des gebrauchten Pkw von Herrn Müller kommen.

In diesem Fall hilft es z. B., die Fahrzeugmarke und -farbe, den genauen Hubraum und die Fahrgestellnummer einzutragen (das Fahrzeug ist nun eindeutig identifizierbar). Damit steht dem Erhalt des Ausfuhrbegleitdokuments nichts mehr im Weg.

 

7. Fall: Falscher Wert beim Statistischen Warenwert

Herr Schmid hat bei seinem Export einen Warenwert von 6.500 Euro und trägt diesen beim „Rechnungspreis“ und in das Feld „Außenhandelsstatistik Wert“ ein. Bei den Lieferbedingungen wurde mit dem Käufer die Incoterms©-Klausel „FCA“ vereinbart.

Die Ausfuhranmeldung ist abgeschickt, und Herr Schmid packt seine Sachen für den wohlverdienten Feierabend. Ein letzter Blick in die ATLAS-Software und er sieht unerwartet die seitens des Zolls abgelehnte Ausfuhranmeldung mit der Begründung:

Statistischer Warenwert zu niedrig.

„Den Anpfiff des Fußballspiels kann ich jetzt vergessen!“, denkt sich Herr Schmid genervt.

Hier ist klar seine Wissenslücke beim Thema Incoterms© zu erkennen. Denn dort ist genau geregelt, wer wann welche Kosten beim Export trägt. Bei der Klausel FCA liegt die Ausfuhrabfertigung beim Verkäufer. Die Beispielrechnung zum Fall siehe Grafik unten.

Damit ist der höhere Statistische Warenwert schnell berechnet – das Ausfuhrbegleitdokument und auch der Fußballabend sind unter Dach und Fach.

 

8. Fall: Falsche Anzahl bei den Packstückangaben

Ein sowieso schon hektischer Tag bei Frau Huber in der Versandabteilung und dann auch noch das: Eine Sendung, verpackt auf einer Palette, aber bestehend aus drei verschiedenen Waren, muss nach Algerien.

„Bei den bisherigen Exporten war jede Ware separat auf einer Palette verpackt. Aber wie gebe ich diese Mischsendung denn jetzt an?“, fragt sie sich.

Zugegeben, ein bisschen verzwickt ist der Fall schon, aber mit dem folgenden Muster verschwinden dann auch die Sorgenfalten bei Frau Huber.

Die drei verschiedenen Waren werden jeweils einzeln bei der Ausfuhranmeldung angelegt. Bei den Feldern „Rohmasse“ und „Packstückangaben“ ist allerdings Folgendes zu beachten:

1. Warennummer
Rohmasse: Hier wird die gesamte Rohmasse der drei Warenpositionen eingetragen.
Packstückangaben: Anzahl: 1; Art: PX;
Zeichen/Nummern: LS1234; Hauptpack: Feld bleibt leer.

2. Warennummer
Rohmasse: 0
Packstückangaben: Anzahl: 0; Art: PX;
Zeichen/Nummern: LS1234; Hauptpack: 1

3. Warennummer
Rohmasse: 0
Packstückangaben: Anzahl: 0; Art: PX;
Zeichen/Nummern: LS1234; Hauptpack: 1

Noch zwei Tipps am Rande:

  1. Zum Feld „Zeichen/Nummern“ ist anzumerken: Bei allen Warennummern muss dasselbe stehen (Groß- und Kleinschreibung, Leerzeichen etc. beachten) und die Nummer einen Bezug zur Sendung haben – siehe Fall 1.
  2. Die Rohmasse ist das Bruttogewicht, also die Ware inkl. der Verpackung. Die Eigenmasse ist das Nettogewicht, sprich nur das reine Gewicht der Ware.

 

9. Fall: Fehlende Genehmigungscodierungen

Herr Schusselig verschickt seit Jahren die gleiche Ausfuhranmeldung mit der Warennummer „8538 9091“ an seinen Kunden in der Schweiz. Das ging bis jetzt auch immer gut. Aber heute hat der Zoll bei  der elektronischen Sichtung seiner Ausfuhr bemerkt, dass Herr Schusselig seinem Namen alle Ehre macht und die Warennummer in Kombination mit dem Land nicht gegen die Maßnahmen im Elektronischen Zolltarif (EZT) abgeglichen hat. Die Ausfuhranmeldung wird deswegen zollseitig abgelehnt.

„Muss ich mich jetzt ernsthaft mit dem Thema Exportkontrolle rumschlagen?!“, denkt sich Herr Schusselig.

An dieser Stelle muss man kurz und knapp sagen: Ja! Vor jeder Ausfuhranmeldung muss der Ausführer/Anmelder prüfen, welche Codierungen aus dem EZT angegeben werden müssen. Zu tun ist für ihn nun Folgendes:

  • Er ruft die Internetseite des Zolls auf und folgt diesem Pfad: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Elektronischer Zolltarif
  • Es öffnet sich das Dialogfenster mit der Auskunftsanwendung „EZT-Online“.
  • Hier geht es für ihn weiter mit dem Button „zur Ausfuhr“.
  • Bei Warennummer gibt er die „8538 9091“ ein, im Feld Geografisches Gebiet dann „CH“ für Schweiz und startet die Suche.
  • Auf der folgenden Seite erscheinen im unteren Teil die zu kontrollierenden Ausfuhrhinweise. Die „Fußnoten“ sind besonders zu beachten. Dort steht, dass die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, wenn die Güter unter Teil I Abschnitt A Nr. 0005 der Ausfuhrliste fallen.
  • Um zur Fundstelle in der „Ausfuhrliste“ zu kommen, klickt er auf „Rechtsnormen“.
  • Hier muss er überprüfen, ob in Teil I Abschnitt A Nr. 0005 seine Ware aufgelistet ist.
  • Da das nicht der Fall ist, trägt er in die Ausfuhranmeldung die Codierung „3LNA/81“ ein.

Herr Schusselig wird diesen Rat auch in Zukunft befolgen und prüft ab sofort, selbst wenn es noch so zeitaufwendig ist, alle Exportsendungen. Denn der Zoll weiß aufgrund der firmenbezogenen Risikokontrolle, wenn ein Unternehmen regelmäßig gegen die Exportkontrollregeln verstößt, und das kann auf Dauer negative Folgen für die Firma haben, z. B. durch die Aussetzung von Zollvereinfachungen wie den „ZA-Status“.

 

10. Fall: Status Wiedervorlage

Für Frau Albrecht ist die Ausfuhr mit der Überlassung und dem damit einhergehenden Ausfuhrbegleitdokument (ABD) abgeschlossen. Das sieht ihre Buchhaltung allerdings anders. Diese benötigt zu jedem Ausfuhrvorgang den dazugehörigen Ausgangsvermerk (AGV), da dieser bei endgültigen Ausfuhren die Umsatzsteuerfreiheit nachweist.

Bisher ist der AGV i. d. R. automatisch in die ATLAS-Software von Frau Albrecht eingespielt worden, wenn die Ware an der Ausfuhrzollstelle durch den Zoll kontrolliert wurde. Aber jetzt trägt ein Vorgang, ohne vereinfachtes Verfahren angemeldet, nicht den Vermerk „Erledigt“, sondern „Wiedervorlage“.

„Auf Wiedervorlage habe ich so einiges in meiner Mappe für die täglichen Aufgaben“, denkt Frau Albrecht, „aber nichts was mit alten Ausfuhrvorgängen zu tun hat!“

Das ändert sich für sie mit diesem Zollstatus schlagartig. Ihre Aufgabe ist es nun, einen zollrechtlich anerkannten Nachweis zu organisieren, der beweist, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise ein CMR-Frachtbrief sein, unterschrieben vom Empfänger in Feld 24, oder das Tracking-and-Tracing-Protokoll, ebenfalls mit Unterschrift des Empfängers.

Frau Albrecht besorgt sich bei ihrer Spedition den CMR-Frachtbrief. Dann trägt sie in ihrer ATLAS-Software im Reiter „Nachverfolgung“ des Vorgangs die notwendigen Daten ein, schickt diese an den Zoll und übersendet dorthin eine Kopie des CMR-Frachtbriefs.

Erkennt der Zoll diesen Nachweis an, so erhält sie einen Alternativen-Ausgangsvermerk (AlternativAGV). Der Ausfuhrvorgang ist jetzt vollständig abgeschlossen und trägt den Status „Erledigt“. Damit ist Frau Albrecht ihrer Pflicht als Ausführer/Anmelder nachgekommen, und auch ihre Buchhaltung ist zufrieden.

Grundsätzlich gilt sowohl für Frau Albrecht als auch für die anderen Ausführer/Anmelder: Prüfen Sie mindestens monatlich, ob einer Ihrer ATLAS-Vorgänge den Status „Wiedervorlage“ trägt. Sollten Sie nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem Status-Wechsel (Überlassen/Wiedervorlage) dem Zoll einen Alternativnachweis vorlegen können, wird die Ausfuhranmeldung von Amtswegen (zollseitig) storniert.

Wenn Sie die Ware dennoch exportiert haben, liegt ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht vor. Beheben können Sie diesen Verstoß, indem Sie schnellstmöglich eine nachträgliche Ausfuhranmeldung abgeben.

 

Fazit

Die Ausfuhranmeldung ist ein komplexes Gebilde. Sie ist auch eine Art Steuererklärung und muss mit größter Sorgfalt von den Verantwortlichen ausgefüllt werden. Fundiertes Wissen, das ständig erweitert und aktualisiert werden muss, versteht sich hier von selbst. Bleiben Sie fachlich am Ball, dann passieren Ihnen nicht die Fehler unserer fiktiven Personen, die an reale Fälle aus der Praxis angelehnt sind.

Der Autor

Daniela Staudinger ist Ansprechpartnerin und Objektleitung der ATLAS-Software „AESimple“ und Sanktionslistensoftware „SanScreen“ bei der FORUM VERLAG HERKERT GMBH. Seit über 11 Jahren unterstützt sie ihre Kunden bei Problemen mit der Software.

Kontakt:
EMail: aes@forumverlag.com

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